aufsichtspflicht des Orga-Teams

Aufsichtspflicht des Orga-teams

Nachfolgend möchten wir Euch, liebe Teilnehmer/innen und Personensorgeberechtigte mit den Regelungen zur Aufsichtspflicht im Allgemeinen und im Speziellen vertraut machen. Die Regelungen dienen zum Schutz der Jugendlichen und der Aufsichtspersonen gleichermaßen.

Mit der Anmeldung zu Tagung und Tournee der Jungen Waldorf Philharmonie erklärt der/die Teilnehmer/in bzw. bei Minderjährigen der/die Personenberechtigte sich mit diesen Regelungen einverstanden. Eltern sind laut BGB §1626 zur Aufsicht verpflichtet. Während der Kurszeit wird die Aufsichtspflicht von den Eltern auf das OrgaTeam der JWP delegiert.

Was soll die Aufsichtsperson tun?

Von ihr wird verlangt, ihre Funktion so auszuüben, dass

  • erstens kein/e von ihr Betreute/r und
  • zweitens kein Dritter durch einen von ihr Betreuten einen Schaden erleidet.

Die Pflichten der Aufsichtsperson lassen sich in fünf Punkten zusammenfassen:

  • Eine Informationspflicht über alle gefährdungsrelevanten Umstände.
  • Eine Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefahrenquellen.
  • Eine Verpflichtung, die Kinder und Jugendlichen in der ihnen gemäßen Weise, d.h. verständlich auf Gefahren hinzuweisen oder vor falschem Verhalten zu warnen.
  • Die aufsichtspflichtige Person muss sich vergewissern, dass ihre/seine Belehrungen und Ermahnungen verstanden worden sind und befolgt werden.
  • Die aufsichtspflichtige Person muss von Fall zu Fall eingreifen und im schlimmsten Fall einen Jugendlichen nach entsprechenden Vorkehrungen nach Hause schicken.

Jugendliche müssen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Grenzen erfährt die Aufsichtspflicht etwa da, wo sie einer gesunden Entwicklung von Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein zuwiderläuft (dies betrifft insbesondere den regelmäßigen Aufenthalten und Wegen zwischen Schlaf- und Probenräumen).

Auf das Maß an Eigenverantwortlichkeit von Minderjährigen lassen folgende gesetzliche Definitionen und Bestimmungen schließen:

  • Kinder sind alle unter 14 Jahren, Jugendliche 14-18 Jahre
  • Minderjährige zwischen dem 7. Und 18. Lebensjahr sind für Schäden dann haftbar, wenn sie die Möglichkeit hatten, ihr Verhalten im täglichen Leben so einzurichten, dass sie keinen Schaden verursachen oder selbst erleiden.

Sind alle Jugendlichen/Erwachsenen im Bett, so “ruht” auch die Aufsichtspflicht. Von keinem Organisationsmitglied kann erwartet werden, 24 Stunden zur Verfügung zu stehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass nachts die Aufsichtspflicht entfällt: Die Rufbereitschaft in der Nacht übernimmt die Projektleitung der Jungen Waldorf Philharmonie.

Wir weisen darauf hin, dass alle Teilnehmer/innen unter 18 während Tagung und Tournee in getrenntgeschlechtlichen Zimmern übernachten werden. Alle volljährigen Teilnehmer*innen dürfen selbst entscheiden, ob sie in gemischtgeschlechtlichen oder getrenntgeschlechtlichen Zimmern übernachten möchten.